Das WPG legt fest, dass bis 2030 die Hälfte der leitungsgebundenen Wärme im bundesweiten Mittel aus erneuerbarer Energie oder unvermeidbarer Abwärme erzeugt werden muss. Die Bundesländer werden zur Wärmeplanung verpflichtet: in Kommunen bis 100.000 Einwohner bis spätestens 30. Juni 2028 und in Kommunen ab 100.000 Einwohner bis 30. Juni 2026. Bei der konkreten Ausgestaltung des neuen Wärmeplanungsgesetzes hat die Bundesregierung viele Empfehlungen der energiewirtschaftlichen Verbände berücksichtigt, „sodass deutliche Verbesserungen für die Bioenergienutzung gegenüber dem in den Bundestag eingebrachten Entwurf erreicht wurden“. Hierzu zählt der B.KWK insbesondere folgende Regelungen:
⮚ Für neue Netze wurde die Anforderung, dass mindestens 65 Prozent der jährlichen Nettowärmeerzeugung aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme stammen muss, vom 1. Januar 2024 auf den 1. März 2025 verschoben.
⮚ Dabei wird der Anteil der zulässig aus Biomasse zu deckenden Wärme nur bei Netzen ab einer Länge von 50 Kilometern auf 25 Prozent begrenzt. Ab dem 1. Januar 2045 wird die Deckelung auf 15 Prozent angehoben. Zuvor waren von einer Begrenzung auch kleinere Netze betroffen, für die die Bereitstellung erneuerbarer Wärme zu einer kaum zu meisternden Herausforderung geworden wäre. „Gerade in ländlichen Gegenden ist die dezentrale Nutzung regional anfallender Biomasse aus Land- und Forstwirtschaft von großer Bedeutung, weshalb der B.KWK diese Entscheidung begrüßt.“
⮚ Eine weitere Verbesserung bestehe darin, dass Bestandsanlagen und bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits genehmigte Biomasseanlagen hiervon ausgenommen sind. Das Wärmeplanungsgesetz wird gemeinsam mit dem Gebäudeenergiegesetz am 1. Januar 2024 in Kraft treten.
⮚ Ergänzend zum Wärmeplanungsgesetz sind Änderungen des Baugesetzbuchs, die die bauplanungsrechtliche Umsetzung der Wärmeplanung unterstützen sowie eine Anpassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung geplant.
Für das Gelingen der Wärmewende müssten über das neue Gesetz hinaus weitere regulatorische Hemmnisse für die energetische Biomassenutzung beseitigt werden, meint Claus-Heinrich Stahl, Präsident des B.KWK. „Bereits heute steht viel mehr Biomasse zur Verfügung, als aktuell genutzt wird. Insbesondere durch die energetische Nutzung von verfügbaren, vergärbaren biogenen Abfall- und Reststoffen könnte weitaus mehr Biogas und Biomethan gewonnen werden, als es bisher der Fall ist.“ Holz aus der Grünflächen- und Landschaftspflege, Straßen- und Bahntrassenbegleitholz sowie auch alle anfallenden Rest- und Abfallhölzer müssten zur Defossilisierung von Gebäuden und Wärmenetzen genutzt werden. „Um die vorhandenen Potenziale auszuschöpfen, müsste eine große Zahl an Anlagen zur Biomassenutzung allerdings erst noch errichtet werden. Dazu muss die Regierung Anreize und Investitionssicherheit schaffen.“
Aufgrund des kürzlich gesprochenen Urteils des Bundesverfassungsgerichts liegen die Mittel für den Klima- und Transformationsfonds aktuell auf Eis. Davon betroffen ist auch die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW). „Um die vorhandenen Biomassepotenziale auszuschöpfen, wäre eine wichtige Maßnahme, den Biomassedeckel in der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) an die Regelungen des Wärmeplanungsgesetzes anzupassen. Die Einstellung der BEW wäre ein großes Hemmnis für das Voranschreiten der Wärmewende und würde ein fatales Signal an die Branche senden“, so Stahl weiter.
Kraftwerksstrategie bietet Chance zur Nutzung des Biomassepotenzials
Eine Chance für die Nutzung des vorhandenen Biomassepotenzials sieht der B.KWK auch in der geplanten Kraftwerksstrategie. Diese müsse betonen, dass die Nutzung von Biomasse in dezentralen KWK-Anlagen zur Entlastung der großen Kraftwerke beitrage, ohne den Staatshaushalt zu belasten. Gleiches gilt für eine Novellierung bzw. Erweiterung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) sowie des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG).
„Des Weiteren müssen die Rahmenbedingungen für biogene Pyrolyse-Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen in der Biomassenachhaltigkeitsverordnung verbessert werden. Ohne eine wirtschaftliche Anschlussregelung für mehr Investitionssicherheit, die Erhöhung der Ausschreibungsvolumina und verstärkten Anreizen zur Flexibilisierung von Biogas-, Biomasse-, und Biomethananlagen wird Biomasse auch weiterhin nicht ressourceneffizient energetisch genutzt werden“, sagt Stahl.
Auch die ASEW sieht Chancen für Biomethan, wobei das Effizienznetzwerk hier auf die Regelungen des GEG abhebt. Zu den in §71 des GEG definierten Erfüllungsoptionen zähle die 65-prozentige Beimischung von Biomethan zum Erdgas. Diese Option biete Stadtwerken eine Möglichkeit, ein entsprechendes Produkt anzubieten.
Gerade kleine Stadtwerke könnten mit 65-Prozent-Biogastarif punkten
„Wenn Kundinnen und Kunden explizit einen Einbau von Gasheizungen wünschen, und das auch im Neubaugebiet, können Stadtwerke ein Produkt anbieten, das den Einbau von Gasheizungen weiterhin ermöglicht“, sagt Kara Hoffmann, Gruppenleitern Ökoenergie-Produkte bei der Arbeitsgemeinschaft für sparsame Energie- und Wasserverwendung (ASEW). „Gerade im Privatkundenbereich ist Biomethan nach bestimmten Regelungen der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung eine Option – wenn auch mittel- und vor allem langfristig tatsächlich nicht-thermische Wärmeerzeugung die Regel-Heizalternative sein soll“, erläutert Hoffmann. „Biomethan stellt aber bis dahin eine hinreichend erprobte Übergangslösung dar.“
Die Nutzung des regenerativen Energieträgers Biomethan habe mehrfache Vorteile: Seine Gewinnung erfolge klimaschonend aus Reststoffen, sei dezentral organisiert und erlaube zu einem relativ hohen Grad die Sicherung regionaler Wertschöpfung vor Ort. „Hinzu kommt, dass die bestehende Heizungsinfrastruktur nicht aufwendig verändert werden muss und dennoch klimaschonender als zuvor betrieben wird.“ Auch der Einbau mit Biomethan gespeister Heizungen in Neubauten sei so auf Basis von §71 Satz 9 GEG möglich – denn „nicht immer und überall machen Wärmepumpen als Heizungen Sinn“. Diese Nischen ließen sich dann „zumindest übergangsweise gut mit dem regenerativen Biomethan besetzen“.
Die ASEW räumt ein, dass sich mit dieser Option „nicht alle Klimabewegten gut anfreunden“ könnten, „doch manchem Kunden, der bislang neueren Heizungslösungen reserviert gegenübersteht, könnte damit eine klimaschonendere Option schmackhaft gemacht werden“. Dieses Kundensegment könnten etwa Stadtwerke mit einem entsprechenden Biogastarif mit 65 Prozent Biomethanbeimischung bedienen. Gerade lokale Stadtwerke hätten sich in den vergangenen Jahren deutlich im Geschäftsfeld Biomethan etabliert.