Die Potenziale der nachhaltigen Bioenergie seien gleichwohl begrenzt. „Für holzartige Biomasse, aber auch für Biogas aus nachwachsenden Rohstoffen und landwirtschaftlichen Restprodukten (z. B. tierische Exkremente) sowie aus biogenen Abfallstoffen, welche aus wirtschaftlichen oder logistischen Gründen für keine andere als die energetische Nutzung in Frage kommt, muss daher eine möglichst effiziente energetische Nutzung das Ziel sein“, heißt es in dem Papier. Auch in der im März 2023 abgeschlossenen Novellierung der EU Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED III) wurde Biomasse unter Berücksichtigung von Kaskadennutzung und nationalen Nachhaltigkeitskriterien als vollständig erneuerbare Energie eingestuft.
„Bioenergie, als klimafreundlicher Bereitsteller von Mittel- und Spitzenlast, fügt sich system- und klimaschutzoptimierend in den Erzeugungs- und Brennstoffmix der Fernwärme ein“, betonen VKU und AGFW. Durch die energetische Nutzung von Bioenergie ließen sich hohe Vorlauftemperaturen erzielen, die insbesondere dort notwendig sind, wo Wärmenetze ein Versorgungsgebiet mit hohen Anteilen unsanierten Gebäudebestands umfassen und andere klimafreundliche Technologien diese Temperaturen „nicht effizient bzw. gar nicht“ bereitstellen können.
Begrenzung der zulässigen prozentualen Biomassemengen im BEW sollte „in Ausnahmenfällen sogar maßgeblich“ erhöht werden
Charakterisierend für den Markt für holzartige Biomasse sei, dass die verfügbaren Potenziale regional sehr unterschiedlich ausfallen. „Eine schwerpunktmäßige Ansiedlung der Säge- und Holzindustrie geschieht in Regionen mit hoher Forstwirtschaft“, führen die beiden Verbände aus. Diese lokalen Unterschiede fänden sich auch bei überregionaler Betrachtung wieder. „Biomasse aus dem Ausland ergänzt die heimischen Potenziale und sollte für die Emissionsminderung daher ebenfalls als Option genutzt werden.“
Konkret formulieren VKU und AGFW drei Kernforderungen für eine nachhaltige Nutzung von Bioenergie. So müsse die Begrenzung der zulässigen Betriebsstunden im Rahmen der BEW-Förderung gestrichen werden. Zudem sollte die Begrenzung der zulässigen prozentualen Biomassemengen im BEW „in Ausnahmenfällen sogar maßgeblich“ erhöht werden. Schließlich seien fehlende, aber sinnvoll nutzbare Brennstoffe in der Brennstoffliste der BEW zu ergänzen.
Streichung der Begrenzung zulässiger Betriebsstunden in der BEW
Die BEW begrenzt die jährlich zulässigen Betriebsstunden von förderfähigen Biomasseanlagen auf höchstens 2.500 Stunden. Dies soll sicherstellen, dass die Anlagen zur Deckung von Mittel- und Spitzenlast eingesetzt werden. „Die Begrenzung verhindert aber die Flexibilität im Einsatz des gesamten Erzeugungsparks“, kritisieren die Verbände. Durch eine Streichung oder deutliche Anhebung stehe dem Betreiber eine höhere Flexibilität zur Verfügung, die z. B. zu einer höheren Effizienz oder niedrigeren Kosten führe.
„Die Beschränkung des Einsatzes der Biomasseanlagen wird ohnehin durch den maximal zulässigen Biomasseanteil erreicht, so dass sich das Einsatzregime der Biomasseanlagen weiterhin in Mittel- und Spitzenlastzeiten befinden wird.“ Eine entsprechende Änderung reduziere die verwaltungstechnischen Bearbeitungs- und Prüfprozesse bei der BAFA und entlaste somit das Personal.
Flexibilität beim Einsatz von Biomasse schaffen
Die BEW gibt maximalzulässige Biomasseanteile der Wärme in Abhängigkeit der Wärmenetzlänge vor. Eine Pauschalisierung der maximalen Biomasseanteile verhindere jedoch die Nutzung lokal vorhandener Biomassepotenziale, die über den Wärmebedarf bzw. die maximal zulässigen Biomasseanteile hinausgehen. Mit der umfassenden Ausschöpfung der nachhaltig verfügbaren Potenziale der holzartigen Biomasse sollte eine Anhebung der Biomasse-Höchstanteile für Bestands- und neue Wärmenetze einhergehen. „Die Begrenzung des Biomasseanteils auf 35, 25 bzw. 15 Prozent in kleinen, mittleren und großen Bestands- und neuen Wärmenetzen sollte mit jeweils 10 Prozentpunkten deutlich angehoben werden“, empfehlen die Verbände. Im Einzelfall sollte auch der Einsatz von Mengen, die über die Höchstanteile hinausgehen möglich sein, wenn hierfür besondere Plausibilität (z. B. Wärmenetze in Regionen mit im Rahmen der Wärmplanung ermittelten hohen Biomassepotenzialen, unzureichende andere lokale EE- oder Abwärmepotenziale) gegeben sei.
Mit der Anhebung der Höchstgrenzen um 10 Prozentpunkte werde zudem sichergestellt, dass Biomasse lediglich zur Bereitstellung von Mittel- und Spitzenlast eingesetzt wird. Gleichzeitig wird durch eine gesonderte Prüfung von Einzelfällen die Möglichkeit für eine weitreichendere Anwendung von Biomasse in Wärmenetzen eröffnet.
Zusätzlich sollten bestimmte biogene Brennstoffe nicht zu den maximalen Biomasseanteilen angerechnet werden. Dazu zählen feste Brennstoffe, die thermisch verwertet werden (wie z.B. Altholz) sowie auch Klär-, Gruben- und Deponiegas. Bei lokaler Biomasse, die aus einem Radius von höchstens 50 km stammt, könne alternativ zur individuellen Erhöhung des maximalen Biomasseanteils auch eine generelle Nichtanrechnung vorgenommen werden.
Brennstoffliste der BEW anpassen
Die Förderfähigkeit von Biomasseanlagen mit einer Leistung größer als 1 MW ist nach BEW an die Nutzung bestimmter Brennstoffe nach Anhang 1 geknüpft. Weil die Liste bedeutsame Holzsortimente unberücksichtigt lasse (und damit Potenziale von holzartiger Biomasse unberücksichtigt lässt) und zum Teil „wenig praxisgerechte“ Anforderungen an einzelne Brennstoffe stelle, werde eine Anpassung der Holzbrennstoff-Liste angeregt:
⮚ Energieholz: Die Brennstoffliste enthält kein ausgewiesenes Energieholzsortiment, sondern nur die Kategorie „Unbehandelte Resthölzer“. Hierunter lassen sich jedoch nicht alle Sortimente aus dem Wald erfassen, welche energetisch genutzt werden. Dies sollte durch die Anforderung „Ohne weitere Einschränkungen“ ermöglicht werden.
⮚ Kurzumtriebsplantagen: Holz aus Kurzumtriebsplantagen sollte ebenfalls in die Brennstoffliste mit aufgenommen werden, da dieses Material bisher in keine der zulässigen Kategorien zuzuordnen ist.
⮚ Sägerestholz: Sägerestholz vergleichbar mit A I sollte mit den gleichen Anforderungen wie für unbehandelte Resthölzer belegt werden.
⮚ Kalamitätshölzer: Hölzer, welche als Ergebnis von Sturmschäden, Trockenheit und / oder Schädlingsbefall in zunehmenden Mengen anfallen, sollten ebenfalls in die Liste aufgenommen werden, um diese Mengen wirtschaftlich in Wert zu setzen.
⮚ Industrierestholz: Aufnahme sämtlicher Industriehölzer gemäß Altholzverordnung § 2 Nr. 1, da es physisch dem zulässigen Altholz entspricht, jedoch rein rechtlich gesehen keines ist.
⮚ Altholz A IV: Altholz A IV ist in die Brennstoffliste aufzunehmen. Es ist notwendig, reine Wärmeerzeugungsanlagen auf Basis der thermischen Abfallverwertung zu fördern, um die Wirtschaftlichkeit dieser Anlagen zu gewährleisten.