Das Bundesfinanzministerium hat den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und zum Bürokratieabbau im Strom- und Energiesteuerrecht vorgelegt. „Insbesondere im Bereich der Elektromobilität und der Speicherung von Strom bildet das Stromsteuerrecht aktuelle Entwicklungen nicht mehr ab“, heißt es in dem 122-seitigen Papier. „Auch der Ausbau der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und neue dezentrale Versorgungskonzepte machen Anpassungen im Strom- und Energiesteuerrecht erforderlich.“ Zudem hätten Änderungen zum Beispiel im EU-Beihilferecht dazu geführt, dass das Strom- und Energiesteuerrecht im aktuellen Wortlaut in Teilen nicht mehr anwendbar sei und daher „im Sinne einer rechtsklaren Lösung“ der Anpassung an EU-rechtliche Vorgaben bedürfe.
Im Bereich der Elektromobilität wird dem Entwurf zufolge durch einen neuen § 5a Stromsteuergesetz die aus dem Energiewirtschaftsrecht bekannte Letztverbraucherfiktion an Ladepunkten unter Beachtung der stromsteuerrechtlichen Systematik auf das Steuerrecht übertragen, „womit Synergien geschaffen werden und fortan Einzelfallprüfungen von komplexen Geschäftsmodelle „innerhalb der Ladesäule“ entfallen“. Für das bidirektionale Laden werden zudem klare Vorgaben geschaffen, die verhindern, dass Nutzer von E-Fahrzeugen zum Versorger und Steuerschuldner werden.
Anlagenverklammerung bei der dezentralen Stromerzeugung wird aufgehoben
Mit der Aufnahme von anderen Formen von Energiespeichern als Stromspeicher ins Gesetz werde zudem ein innovativer Ansatz verfolgt, heißt es weiter. „Eine doppelte Steuerentstehung wird künftig umfassend vermieden.“ Zudem werde die sogenannte Anlagenverklammerung bei der dezentralen Stromerzeugung aufgehoben und für die Beurteilung der Steuerbefreiungen künftig einheitlich auf den Standort der jeweiligen Stromerzeugungsanlage abgestellt.
Das Strom- und Energiesteuerrecht wird zudem im Bereich der Regelungen im Zusammenhang mit der Stromerzeugung verschlankt und an EU-rechtliche Vorgaben angepasst. Im Energiesteuerbereich werde dazu konsequent der EU-rechtlich vorgegebene Grundsatz der Befreiung aller zur Stromerzeugung eingesetzten Energieerzeugnisse vereinheitlicht.
„Zusätzlich werden zum Zwecke des Bürokratieabbaus Anzeige- und Berichtspflichten verringert“, heißt es im Entwurf weiter. Die beabsichtigten Änderungen seien nicht nur geeignet, das Steuerrecht zu modernisieren und zu vereinheitlichen, „in einigen Punkten können auch Zukunftsimpulse gesetzt und zugleich unnötige Bürokratie abgebaut werden.