Facility Management

Entwurf zur Fernwärme-Verordnung: Fokus auf Verbraucherrechten und Transparenz


⮚ Die Veröffentlichungspflichten der Fernwärmeversorgungsunternehmen werden erweitert. Neben den allgemeinen Versorgungsbedingungen einschließlich der dazugehörenden allgemein geltenden Preise haben Fernwärmeversorgungsunternehmen nunmehr auch eine Musterrechnung im Internet zu veröffentlichen, aus welcher sich die Anwendung einer etwaigen Preisänderungsklausel verständlich nachvollziehen lässt.


⮚ Es werden Anpassungsrechte des Kunden bezüglich der vertraglich vereinbarten Wärmeleistung festgelegt. Neben einer Anpassung bei einer Deckung des Wärmebedarfs aus erneuerbaren Energien ist eine Anpassung auch dann möglich, wenn der Kunde Effizienzmaßnahmen vorgenommen hat, die den Endenergiebedarf des Gebäudes senken, insbesondere energetische Gebäudesanierungen und Betriebsoptimierungen.´


⮚ Es werden Angleichungen an Bestimmungen vorgenommen, welche in den Gas- und Stromgrundversorgungsverordnungen sowie der Niederdruck- und Niederspannungsanschlussverordnungen festgelegt sind.


⮚ Die Bestimmungen zur Möglichkeit des Fernwärmeversorgungsunternehmens, pauschale Berechnungen vorzunehmen, werden klarstellend dahingehend präzisiert, dass der Kunde bzw. Anschlussnehmer die Berechnung einfach nachvollziehen können muss.


⮚ Die Vorgaben für die Ausgestaltung der Preisänderungsklausel werden konkreter gefasst. Zudem wird festgelegt, unter welcher Voraussetzung eine Preisänderungsklausel einseitig angepasst werden darf und unter welchen Umständen dem Kunden bei einer solchen einseitigen Änderung einer Preisänderungsklausel eine Lösung vom Vertrag möglich ist.


Verbraucherschutz im Einklang mit Interessen der Versorger


Auf der anderen Seite sollen auch die Interessen der Fernwärmeversorgungsunternehmen berücksichtigt werden, die zum Beispiel in die Änderungen des § 32 AVBFernwärmeV und die Übergangsbestimmungen des § 36 AVBFernwärmeV eingeflossen sind, heißt es in dem Entwurf. So müssen – mit Blick auf die aus Klimaschutzgründen notwendigerweise zu vollziehende Wärmewende – die Fernwärmeversorgungsunternehmen auch bei einer Steigerung des Verbraucherschutzes in der AVBFernwärmeV weiterhin zu einer wirtschaftlichen Ausübung ihrer unternehmerischen Tätigkeit in der Lage sein.


Verbraucherschutz auf der einen Seite und das notwendige Umfeld für die Planbarkeit von neuen, klimaschonenden Fernwärmeprojekten (wie etwa effiziente und erneuerbare Quartiers- und Nahwärmenetze) auf der anderen Seite müssen in einen ausgewogenen Ausgleich gebracht werden. Der Entwurf sieht hierfür unter anderem die folgenden Änderungen vor:


⮚ Höhere Flexibilität für Versorger: Es wird klargestellt, dass Versorger verschiedene Fernwärmetarife anbieten können, etwa solche mit einem bestimmten Anteil an erneuerbarer Energie oder Tarife, die den effizienten Betrieb des jeweiligen Wärmenetzes begünstigen (§ 2a).


⮚ Dies betrifft insbesondere die Frage der Vertragslaufzeit von Fernwärmeverträgen. Eine völlige Angleichung der Vertragslaufzeiten und Vertragsverlängerungszeiten in der Fernwärmeversorgung an die im Strom- und Gasbereich geltenden Laufzeiten wurde nicht vorgenommen, da die Situation in der Fernwärmeversorgung nicht 1:1 mit dem Strom- und Gasbereich vergleichbar ist.