Netzentgeltverordnung: Industrie kann Stromverbrauch stärker flexibilisieren


Die Festlegung wurde bereits Ende 2022 im Zuge der Energiekrise im Energiewirtschaftsgesetz (§ 118 Abs. 46a EnWG) vorgesehen und trat im Frühjahr 2023 in Kraft. Sie konnte laut VIK aber aufgrund von hohen administrativen Hürden bisher nur von wenigen Unternehmen genutzt werden. „Die Bundesnetzagentur hat die Hürden mit der Aktualisierung der Festlegung zu Beginn dieses Jahres weiter abgesenkt, Unternehmen können so vor allem den eigenen Stromverbrauch in Zeiten von Preisspitzen im Strommarkt reduzieren, ohne befürchten zu müssen, deshalb zusätzliche Netzentgelte zahlen zu müssen“, so der VIK weiter. Damit könnten die Unternehmen einen wichtigen Beitrag zur Stabilität des Stromsystems und zur Integration erneuerbarer Energien leisten. Der VIK begrüße die „pragmatische Ausgestaltung“ durch die BNetzA, hätte sich aber gewünscht, dass auch die Möglichkeiten zur Erhöhung des Stromverbrauchs bei niedrigen Strompreisen verbessert worden wären. „Dadurch könnte die zuvor verminderte Produktion zeitnah wieder aufgeholt werden. Diese Nachholmöglichkeit besteht derzeit nur sehr eingeschränkt und ist mit großen finanziellen Risiken verbunden.“


Auch ist die bis Ende 2025 verlängerte Laufzeit der Festlegung aus Sicht des VIK zu kurz, um die nötigen Investitionen in die Flexibilisierung von Produktionsprozessen für die Bereitstellung von flexibler Stromnachfrage auszulösen. Für deren Umsetzung benötigten die Unternehmen mehr Zeit und Planungssicherheit. Die Festlegung sei jedoch eine Erleichterung im Hinblick auf die Nutzung heute bereits bestehender Flexibilitätspotenziale.