Erlösabschöpfung: BVerfG setzt Verhandlungstermin an


„Es ist sinnvoll, dass die Bundesregierung Haushalte und Unternehmen angesichts der hohen Energiekosten entlasten wollte. Es war aber das falsche Instrument, die Betreiber von Erneuerbaren-Energien-Anlagen über eine Erlösabschöpfung daran zu beteiligen“, sagt Markus Adam, Chefjurist von LichtBlick. „Sie verletzt die Grundrechte der abgeschöpften Unternehmen und bremst die Energiewende.“ Nicht die Erneuerbaren Energie-Anlagen hätten die Preise im Jahr 2022 in die Höhe getrieben, sondern die Gas- und Kohlekraftwerke. Erneuerbare Energien hätten dagegen die Preise gedämpft. „Die Abschöpfung ist deshalb nach unserer Auffassung nicht mit der Finanzverfassung sowie den Grundrechten vereinbar.“


Markt für Direktlieferverträge (PPA) für den Abschöpfungszeitraum eingebrochen


Die Bundesregierung hatte die Abschöpfung mit dem Gesetz zur Strompreisbremse (StromPBG) eingeführt. In der Zeit von Dezember 2022 bis Ende Juni 2023 wurden die Einnahmen von Wind-, Solar- und Biomassebetreibern nach einem komplexen Schlüssel abgeschöpft, um die Preisbremse mitzufinanzieren. Dabei wurden überwiegend fiktive Erlöse angenommen. „Die Regelung kann bei besonders hohen Börsenpreisen dazu führen, dass die gesamte EEG-Vergütung einer Anlage wieder abgeschöpft wird“, so Markus Adam.


In vielen Fällen habe der Eingriff dazu, dass insbesondere Solar- und Biomasseanlagen nicht hätten wirtschaftlich weiter betrieben werden können oder ganze Geschäftsfelder bedroht waren. „So ist der Markt für Direktlieferverträge (PPA) für den Abschöpfungszeitraum eingebrochen“, heißt es bei LichtBlick weiter. Dabei spielten PPAs eine zentrale Rolle für die Ökostromlieferung an Haushalte und Unternehmen. PPAs garantierten zudem langfristig stabile Preise.