Bücheler übte deutliche Kritik an der Streichung von Strom aus Biomasse als erneuerbarer Energie im Gesetzesentwurf aus dem Bundesfinanzministerium (BMF). „Der vorliegende Gesetzesentwurf zur Novelle des Stromsteuergesetzes widerspricht europäischen Vorgaben und konterkariert nationales Energierecht. Steuerermäßigungen für Strom aus Biomasse sind nach der europäischen Energiesteuerrichtlinie und nach dem EU-Beihilferecht weiterhin ausdrücklich erlaubt, vorausgesetzt, dass die Nachhaltigkeitsanforderung aus der Erneuerbare-Energien-Richtlinie der EU (RED) erfüllt werden.“ Die Parlamentarier seien jetzt gefordert, die Gleichbehandlung von Strom aus Biomasse mit anderen erneuerbaren Energien sowie die Technologieoffenheit im Stromsteuergesetz wieder herzustellen.
BioSt-NachV als Maßstab für Einordnung als Erneuerbare nutzen
Man habe kein Verständnis dafür, dass das BMF einen Sonderweg eingeschlagen habe. „In der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) sind bereits Nachhaltigkeits- und Treibhausgasminderungsvorgaben vorgegeben, welche Anlagen ab einer bestimmten Leistung erfüllen müssen, damit der Strom als erneuerbar gilt“, führt Bücheler aus. „Es ist schlicht nicht vermittelbar, dass Bioenergieanlagen bereits eine umfangreiche, bürokratische und aufwändige Nachweisführung im Rahmen der BioSt-NachV erfüllen müssen und dies dann nicht bei der Anwendung des Stromsteuerrechts anerkannt wird.“
In ihrer Stellungnahme zum Kabinettsentwurf aus dem Mai schlagen die Bioenergieverbände vor diesem Hintergrund vor, steuerliche Begünstigungen für Biomasse künftig an die Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen zu knüpfen, sofern die Anlagen in den Geltungsbereich der BioSt-NachV fallen. Strom aus Bioenergieanlagen unterhalb besagter Größenschwellen müsse weiterhin ohne Nachweisführung als erneuerbarer Strom gelten.