„Die aktuelle Rechtsunsicherheit bringt gewachsene Standortkonzepte ins Wanken und droht, die industrielle Eigenversorgung mit unnötiger Regulierung zu überziehen“, sagt Christian Seyfert, Hauptgeschäftsführer des VIK. Kundenanlagen seien ein zentraler Bestandteil der dezentralen Energieversorgung in Deutschland. Sie verbinden Unternehmen, Dienstleister und weitere Akteure innerhalb eines Standortes und ermöglichen die gemeinsame, effiziente Nutzung von Infrastrukturen wie Wärme-, Dampf- oder Kälteversorgung.
„Bisherige Ausnahme von der Netzregulierung sachlich gerechtfertigt“
Die bisherige Ausnahme von der Netzregulierung sei sachlich gerechtfertigt, „denn diese Anlagen dienen nicht dem Energieverkauf, sondern der Versorgung im Rahmen des unternehmerischen Kerngeschäfts“. Eine pauschale Unterwerfung unter die Netzregulierung würde nicht nur den Verwaltungsaufwand massiv erhöhen, sondern auch Investitionen und Standortentscheidungen negativ beeinflussen, befürchtet der Industrieverband.
Der VIK setzt sich für eine planbare und rechtssichere Verankerung der Kundenanlagenregelung auf europäischer, nationaler und untergesetzlicher Ebene ein. In einem Diskussionspapier hat der VIK Lösungsvorschläge zusammengestellt, die Wege aufzeigten, wie regulatorische Anforderungen „auf ein angemessenes Maß“ begrenzt werden könnten, „ohne die Prinzipien des wettbewerbsorientierten, transparenten und integrierten Energiemarktes zu gefährden“.
VIK: BGH-Entscheidung gibt Raum für Ausnahmeregelungen
Der BGH stelle in seiner Entscheidung zur Kundenanlage fest, dass ein (reguliertes) Verteilernetz ein Netz ist, dass der Weiterleitung von Elektrizität mit Hoch-, Mittel- oder Niederspannung zum Zwecke des Verkaufs dient. Leitungssysteme, die der Weiterleitung von Elektrizität dienten, die nicht zum Verkauf bestimmt ist, könnten hingegen im Rahmen einer gesetzgeberischen Sachentscheidung von der Regulierung ausgenommen werden, merkt der VIK an.
Die im Bereich der Kundenanlagen bereits heute etablierte Praxis des § 20 Abs. 1d EnWG sehe für die Möglichkeit des (zwingend zu ermöglichenden) Lieferantenwechsels in der Kundenanlage die Vergabe eines Zählpunkts (Marktlokation) vor. Diese Marktlokation wird dem neu beliefernden Bilanzkreis zugeordnet. „Mit diesem Prinzip kann nicht nur die freie Lieferantenwahl der angeschlossenen Letztverbraucher gewährleistet werden. Es ermöglicht auch die Bereinigung der Kundenanlagen um Drittstrommengen“, heißt es im Diskussionspapier.
VIK bringt zwei mögliche Lösungsansätze ins Spiel
Der VIK plädiert dafür, bestehende Regulierungsausnahmen außerhalb der öffentlichen Versorgung weitgehend zu erhalten, indem private Energieinfrastrukturen, die keine Verteilernetze im Sinne der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie sind, weil sie um Drittstrommengen bereinigt werden und somit ausschließlich der Eigenversorgung dienen, nicht der Netzregulierung unterworfen werden.
Alternativ könnte im Rahmen eines neuen § 110a EnWG eine Regelung für Besondere Geschlossene Verteilernetze geschaffen werden, in der die regulatorischen Anforderungen auf das europäische Mindestmaß begrenzt werden, indem der bisherige Ansatz, nach dem nur die Pflichten genannt werden, die nicht gelten, umgekehrt wird.
„Was wir brauchen, ist keine neue Bürokratie, sondern eine kluge Regulierung, die die Realität industrieller Standortbewirtschaftung anerkennt und schützt“, sagt Seyfert.