Facility Management

Brüssel gibt grünes Licht für Förderung von Klimaschutzverträgen


Das BMWK hatte in den vergangenen Monaten die erste Gebotsrunde der Klimaschutzverträge aus dem vergangenen Jahr ausgewertet und mit den anderen Ministerien Verbesserungen an der Förderrichtlinie und am Förderaufruf abgestimmt. Diese wurden der Europäischen Kommission zur Genehmigung vorgelegt.

In zweiter Gebotsrunde können auch CCS-und CCU-Vorhaben Förderung erhalten

Ziel der von Deutschland angemeldeten Regelung sei es, das verarbeitende Gewerbe in Deutschland bei der Verringerung der CO2-Emissionen von Produktionsverfahren zu unterstützen, indem technische Lösungen in Bezug auf Elektrifizierung, Wasserstoff, CO2-Abscheidung und -Speicherung (CCS), CO2-Abscheidung und -Nutzung (CCU) sowie Energieeffizienzmaßnahmen vermehrt eingesetzt werden. Im Februar 2024 hatte die Kommission bereits die Vorgängerregelung genehmigt.

Die im Rahmen der Regelung geförderten Vorhaben reichen vom Brennstoffwechsel in der Zement- und Kalkindustrie über die Elektrifizierung in der chemischen Industrie bis hin zur Ersetzung traditioneller Stahlproduktionsverfahren durch wasserstoffbasierte Direktreduktionsverfahren. Die Maßnahme kann von Unternehmen in Branchen, die unter das EU-EHS fallen (wie chemische Industrie, Metall-, Baustoff- und Lebensmittelindustrie), in Anspruch genommen werden.

Emissionsminderung um 90 Prozent gegenüber Referenzsystem erforderlich

Um förderfähig zu sein, müssen die Vorhaben im Vergleich zu einem auf den EHS-Benchmarks basierenden Referenzsystem eine Emissionsminderung um 60 Prozent innerhalb von drei Jahren und um 90 Prozent bis zum Ende des geförderten Vorhabens erreichen.

Die zu fördernden Vorhaben werden über eine offene, wettbewerbliche Ausschreibung ausgewählt, wobei sie auf der Grundlage des niedrigsten beantragten Beihilfebetrags je Tonne vermiedener CO2-Emissionen in eine Rangfolge gebracht werden.

Im Rahmen der Regelung sollen die Beihilfen über entsprechende Klimaschutzverträge (zweiseitige CO2-Differenzverträge) mit einer Laufzeit von 15 Jahren gewährt werden. Die Regelung sieht vor, dass die Beihilfeempfänger auf der Grundlage ihrer Anträge und der Entwicklung der relevanten Marktpreise etwa von EHS-Zertifikaten und Energieinputs im Vergleich zur konventionellen Technik jährliche variable Zuschüsse erhalten. Die Maßnahme deckt nur die tatsächlichen Mehrkosten ab, die mit den neuen Produktionsverfahren im Vergleich zu herkömmlichen Verfahren verbunden sind. Wenn die Durchführung der geförderten Vorhaben billiger wird, müssen die Beihilfeempfänger die Differenz an Deutschland zurückzahlen.

Regelung nach Einschätzung der Kommission „erforderlich und geeignet“

Die deutsche Regelung sei erforderlich und geeignet, um im Einklang mit den europäischen und nationalen Umweltzielen die Dekarbonisierung in unter das EU-EHS fallenden Wirtschaftszweigen zu fördern, heißt es bei der Brüsseler Behörde. Die Regelung habe zudem einen Anreizeffekt, da die Beihilfeempfänger die Investitionen für die Dekarbonisierung ohne die öffentliche Förderung nicht in demselben Umfang tätigen würden.

Darüber hinaus habe die Regelung nur begrenzte Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel innerhalb der EU. „Insbesondere sind die Beihilfen mit Blick auf den Beitrag Deutschlands zu den europäischen und nationalen Umweltzielen erforderlich und geeignet.“ Etwaige negative Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel in der EU werden nach Einschätzung der Kommission begrenzt sein, weil das Ausschreibungsverfahren darauf angelegt sei, dass die Beihilfen auf das unbedingt erforderliche Minimum beschränkt bleiben.

Schließlich habe sich Deutschland verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Beihilfe zu einer Verringerung der CO2-Emissionen insgesamt beiträgt und nicht nur dazu führe, dass Emissionen von einem Sektor in einen anderen verlagert werden. „Daher hat die Kommission die von Deutschland angemeldete Regelung nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.“

BMWK: Genehmigung „wichtiger und notwendiger Schritt“

Die beihilferechtliche Genehmigung der novellierten Fördergrundlagen sei ein „wichtiger und notwendiger Schritt“, kommentierte das Bundeswirtschaftsministerium (BMWK) die Freigabe aus Brüssel. „Damit sind die Arbeiten an einer Optimierung der Klimaschutzverträge formell abgeschlossen. Über den Start eines zweiten Förderaufrufs entscheidet nun eine neue Bundesregierung.“

Nach den Erfahrungen aus dem ersten Gebotsverfahren im Jahr 2024 wurde die Förderrichtlinie für ein zweites Gebotsverfahren an verschiedenen Stellen überarbeitet. Hierbei wurden auch Verbesserungsvorschläge aus der Wirtschaft aufgegriffen. Ziel ist unter anderem, das Programm für den Mittelstand leichter zugänglich und damit attraktiver zu machen. Außerdem sollen die Unternehmen flexibler auf unvorhergesehene Ereignisse und Entwicklungen reagieren können, indem beispielsweise größere Abweichungen von geplanten Emissionsminderungen möglich sind.

Mit Blick auf Technologien und Energieträger gibt es gleich mehrere relevante Änderungen: So werden zum Beispiel die Hürden für den Einsatz von Wasserstoff gesenkt. Grundsätzlich förderfähig sind zudem – anders als im ersten Gebotsverfahren – Vorhaben, die zur Minderung von Treibhausgasemissionen Technologien zur Abscheidung von CO2 für die spätere Speicherung oder Nutzung verwenden (CCU/S). „Dies ist besonders wichtig für Projekte aus den Sektoren Zement und Kalk sowie Chemie“, hebt das BMWK hervor. Eine weitere Änderung betrifft Vorhaben, die der Herstellung von Industriedampf dienen. So könne Industriedampf nun unter gewissen Voraussetzungen als eigenständiges Industrieprodukt gefördert werden, ohne dass zwingend ein Konsortium gebildet werden muss.

15 Klimaschutzverträge in erster Gebotsrunde bezuschlagt

Das erste Gebotsverfahren der Klimaschutzverträge startete am 12. März 2024. Am 15. Oktober 2024 wurden die ersten 15 Klimaschutzverträge unterzeichnet. Parallel zur Auswertung des ersten Gebotsverfahrens startete am 29. Juli 2024 bereits das vorbereitende Verfahren für die zweite Runde der Klimaschutzverträge. Unternehmen hatten bis zum 30. September 2024 Zeit, ihre Projektvorhaben für das zweite Gebotsverfahren einzureichen. Für das zweite vorbereitende Verfahren gingen rund 130 Anträge von zahlreichen Unternehmen aus sieben verschiedenen Sektoren ein. Eine Teilnahme am vorbereitenden Verfahren ist Voraussetzung dafür, zum darauffolgenden Gebotsverfahren zugelassen zu werden.