Es gibt einen neuen Anlauf zum Steuerbonus für energetische Gebäudesanierungen. Wie es in einer vom Bundesrat veröffentlichten Erläuterung heißt, sieht der vom Land Hessen Ende Mai vorgelegten Gesetzentwurf (Drs.: 448/13) die steuerliche Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden vor, die vor 1995 gebaut wurden.
Die Förderung stellt auf das energetische Ergebnis der durchgeführten Baumaßnahmen ab, das durch die Bescheinigung eines Sachverständigen nachzuweisen ist. Steuerpflichtige, die ihre Gebäude insbesondere zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung einsetzen, sollen die Aufwendungen für die Maßnahmen über zehn Jahre abschreiben können. Für Steuerpflichtige, die das Objekt selbst nutzen, sei vorgesehen, dass sie die Aufwendungen über den gleichen Zeitraum wie Sonderausgaben geltend machen können. Die Vorlage soll in der Plenarsitzung des Bundesrates am 7. Juni vorgestellt und anschließend zur weiteren Beratung den Ausschüssen zugewiesen werden.
In der Begründung zum Gesetzentwurf heißt es, dass dieser eine steuerliche Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden vorsieht und eine bereits im Jahr 2011 durch die Bundesregierung erfolgte Gesetzesinitiative erneut aufgreift, da die Notwendigkeit der Steigerung der energetischen Sanierungsmaßnahmen weiterhin bestehe. Für eine gelingende Energiewende sei auch Voraussetzung, dass die Energieeffizienz deutlich gesteigert werde. Da ein Hauptteil des Primärenergiebedarfs auf den Gebäudebestand verwandt werde, liege hier das größte Potenzial, das durch private Investitionen gehoben werden könne. Des Weiteren könnte mit einer Steigerung der Sanierungsrate ein erheblicher Beitrag zur Stabilisierung und Stärkung der regionalen Wirtschaft, insbesondere der mittelständischen Unternehmen, erreicht werden.
Die steuerliche Unterstützung von Sanierungsmaßnahmen müsse neben die Förderinstrumente treten, die von Bund, Ländern und Gemeinden bislang angeboten werden. Damit werde den Gebäudeeigentümern ein Wahlrecht geboten, entweder eine direkte Förderung beispielsweise über die KfW-Programme zu wählen oder die steuerliche Absetzbarkeit für energetische Sanierungsmaßnahmen in Anspruch zu nehmen. Mit dem Ausschluss von Doppelförderungen könnte auch die Kostenbelastung der öffentlichen Haushalte besser gesteuert werden, so die Landesregierung. Neben den Landesprogrammen und den KfW-Gebäudesanierungsprogrammen seien steuerliche Anreize insoweit ein geeignetes Mittel, einen aktivierenden Anreiz zur Vornahme der erforderlichen Investitionen in den Gebäudebestand zu geben. Daher sehe der Gesetzentwurf - vergleichbar zu den bestehenden steuerlichen Förderungen von Objekten in Sanierungsgebieten oder Baudenkmalen - erhöhte Absetzung sowie einen Abzug wie Sonderausgaben für entsprechende Aufwendungen vor.