In Baden-Württemberg hat die Landesregierung den Entwurf der Novelle des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes (EWärmeG) verabschiedet und dem Landtag zur Beratung übergeben. Mit dem Gesetz wird der Pflichtanteil erneuerbarer Energie bei der Wärmegewinnung in älteren Gebäuden von zehn auf 15 Prozent erhöht, und der Geltungsbereich des Gesetzes wird von Wohngebäuden auch auf Nichtwohngebäude erweitert, geht aus einer Mitteilung der Landesregierung hervor.
Gleichzeitig werden im Vergleich zum aktuellen EWärmeG deutlich mehr Optionen angeboten, wie Gebäudeeigentümer den Pflichtanteil erbringen können. Auch die Kombination verschiedener Erfüllungsmöglichkeiten wird zugelassen, bereits in der Vergangenheit ergriffene Maßnahmen können anteilig Anrechnung finden. Als Erfüllungsoptionen werden beispielsweise Solarthermie, Holzzentralheizung, Wärmepumpe, Biogas bzw. Bioöl (i.V.m. Brennwert), Einzelraumförderung, baulicher Wärmeschutz, Kraft-Wärme-Kopplung (KWK), Anschluss an ein Wärmenetz, Phhotovoltaik, Wärmerückgewinnung und die Erstellung eines Sanierungsfahrplans genannt. Wie die bisherige Regelung greift auch das novellierte EWärmeG stets erst im Fall einer ohnehin anstehenden Heizungserneuerung in einem Gebäude.
Ministerpräsident Winfried Kretschmann und Umweltminister Franz Untersteller (beide Grüne) versprechen sich von der Novelle einen Schub für den Klimaschutz: „Wir passen das Erneuerbare-Wärme-Gesetz der Realität an. Und die Realität ist, dass wir beim Einsatz erneuerbarer Energien und der Energieeffizienz im Gebäudesektor schneller vorankommen müssen, wenn wir die Klimaziele europaweit, bundesweit und landesweit erreichen wollen. Deshalb erhöhen wir die Anforderungen, schaffen aber gleichzeitig auch neue Möglichkeiten, sie zu erfüllen.“
Schon das bisherige EWärmeG habe dazu beigetragen, die CO2-Emissionen im Land zu reduzieren. In der Novelle des Gesetzes sei jetzt der Effizienz-Gedanke bei der Nutzung von Energie deutlich gestärkt worden. Zum Beispiel werde die Dämmung der Kellerdecke jetzt als Erfüllungsoption anerkannt. Ebenso spiele die Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) als Option eine größere Rolle. Diese Erweiterung werde zu zusätzlichen CO2-Einsparungen führen, erklärten Kretschmann und Untersteller. Effizienter eingesetzte beziehungsweise weniger verbrauchte fossile Energie mache einen Haushalt aber auch unabhängiger von geopolitischen Verwerfungen und von Preisschwankungen bei Öl und Gas.
Ganz entscheidend sei die Einführung eines gebäudeindividuellen, energetischen Sanierungsfahrplans, führte Untersteller weiter aus. Auch mit einem solchen Fahrplan könnten die gesetzlichen Anforderungen zum Teil erfüllt werden: „Der Sanierungsfahrplan ist so etwas wie ein Masterplan der energetischen Gebäudesanierung. Er enthält die ganze Bandbreite möglicher Sanierungsarbeiten und stellt Kosten und Nutzen gegenüber. Das erlaubt eine wirtschaftliche Gesamtbetrachtung des Gebäudes, von der wir uns einen Aha-Effekt bei den Gebäudebesitzern erwarten – und den Anstoß zu sinnvoller Sanierungstätigkeit.“ Die Erstellung eines Sanierungsfahrplans sei überdies eine kostengünstige Erfüllungsoption für das EWärmeG: „Die Kosten liegen für ein Ein- oder Zweifamilienhaus bei rund 800 Euro, dafür gibt es wertvolle Hinweise, wie der Energieverbrauch dauerhaft gesenkt, Energiekosten eingespart, das Wohnklima verbessert und der Wert der Immobilie gesteigert werden können“, so Untersteller. Derzeit werde außerdem geprüft, ob der Sanierungsfahrplan vom Land gefördert werden könne.
Den Vorwurf, das neue EWärmeG sei sozial unausgewogen und führe zu zum Teil untragbaren Mehrkosten, wiesen Kretschmann und Untersteller zurück. Ihrer Ansicht nach wird das Gesetz insgesamt bürgerfreundlicher und sozial ausgewogener. „Es gibt den Sanierungsfahrplan, es gibt für Haushalte mit geringem Einkommen die Option, Bioöl und Biogas zu nutzen, es gibt die Option der Kellerdeckendämmung. All das sind Möglichkeiten, die vergleichsweise wenig Investitionen erfordern und die wir ausdrücklich zulassen wollen. Und schließlich gibt es selbstverständlich die Möglichkeit, sich bei unzumutbarer Härte von der gesetzlichen Verpflichtung befreien zu lassen“, so Kretschmann.