Baden-Württemberg: Kabinett gibt die Novelle des EWärmeG zur Anhörung frei


 

Das Stuttgarter Landeskabinett hat dem Entwurf zur Novelle des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes (EWärmeG) zugestimmt und ihn zur Anhörung freigegeben. „Nach rund fünf Jahren EWärmeG in Baden-Württemberg, passen wir das Gesetz an die wachsenden Herausforderungen des Klimawandels und der Energiewende an. Erneuerbare Energien bekommen deshalb einen höheren Stellenwert bei der Gebäudeheizung und der Warmwasserbereitung, gleichzeitig schaffen wir im Interesse der Verbraucher aber auch mehr Möglichkeiten, die gesetzliche Verpflichtung zur Nutzung erneuerbarer Energien zu erfüllen“, erklärte Landesumweltminister Franz Untersteller (Grüne).

Mit der Novelle des EWärmeG festige Baden-Württemberg seine bundesweite Vorreiterrolle bei der Sanierung im Gebäudebestand, bekräftigte der Umweltminister. Das Gesetz sei in einer Reihe mit anderen Initiativen der Landesregierung zur Minderung des CO2-Ausstoßes zu sehen, wie zum Beispiel dem Klimaschutzgesetz und dem Integrierten Energie- und Klimaschutzkonzept (IEKK) sowie den Maßnahmen auf dem Weg zur weitgehend klimaneutralen Landesverwaltung.

Neben dem Einsatz erneuerbarer Energien sei die Energieeffizienz ein Schlüssel zum Klimaschutz und zur Energiewende, sagte Untersteller: „Mit der Novelle stärken wir auch den Effizienzgedanken im EWärmeG und machen es damit noch besser und wirkungsvoller. Durch die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben wird der Anteil an erneuerbaren Energien gesteigert, der Wärmeenergiebedarf gesenkt, die Energie effizienter eingesetzt und die energetische Sanierung von Bestandsgebäuden voran gebracht.“

Die Novelle des EWärmeG erhöht den Pflichtanteil an erneuerbarer Energie bei der Heizung und Warmwasserbereitung von zehn auf 15 Prozent. Das Gesetz greift in dem Moment, in dem die alte Heizung eines Gebäudes erneuert werden muss und zwar für alle Gebäude, die vor dem 1. Januar 2009 errichtet wurden. Neu ist die Ausdehnung des Gesetzes auf Nichtwohngebäude mit Ausnahme öffentlicher Gebäude des Bundes. Das Gesetz ist technologieneutral und grundsätzlich offen für die Nutzung aller erneuerbaren Energien ausgestaltet, heißt es seitens des Landesumeltministeriums. Es lasse den Verpflichteten damit einen großen Entscheidungsspielraum. Die Solarthermie sei nicht mehr „Ankertechnologie“.

Außerdem wird die Palette der Erfüllungsoptionen ausgeweitet und die Kombination verschiedener Möglichkeiten zum Einsatz erneuerbarer Energien und ersatzweiser Erfüllungsoptionen zugelassen. So könne der Wärmeenergiebedarf des Gebäudes durch entsprechende Maßnahmen des baulichen Wärmeschutzes verringert werden oder durch ersatzweise Erfüllungsmaßnahmen die benötigte Energie effizienter genutzt werden. Die Verpflichteten können daher entsprechend den individuellen Gegebenheiten des Gebäudes oder der persönlichen finanziellen Leistungsfähigkeit die Kombination verschiedener Erfüllungsoptionen wählen. Bereits in der Vergangenheit ergriffene Maßnahmen können anteilig Anrechnung finden, heißt es.

Mit der Erweiterung der Erfüllungsoptionen soll insbesondere auch verhindert werden, dass das EWärmeG einzelne Gebäudeeigentümer in wirtschaftliche Bedrängnis bringt. So gebe es zum Beispiel neben dem Bezug von Bioöl oder Biomethan (je Zehn-Prozent- Anteil) beispielsweise auch die Möglichkeit, bei bestimmten Gebäudetypen die Dämmung der Kellerdecke als ersatzweise Erfüllungsoption anteilig anzurechnen oder einen sogenannten Sanierungsfahrplan erstellen zu lassen.

Die kostengünstige Möglichkeit, einen Teil der gesetzlichen Verpflichtung durch einen energetischen Sanierungsfahrplan zu erfüllen, sei neu. Damit sei eine energetische Gesamtbetrachtung des Gebäudes verbunden, deren Ziel es sei, den Gebäudeeigentümern aufzuzeigen, wie und mit welchen Mitteln und Kosten ihr Gebäude energetisch saniert werden kann. Dem Sanierungsfahrplan komme somit eine Informations-, Motivations- und Beratungsfunktion zu.

Nach wie soll es im Einzelfall die Möglichkeit geben, sich von der Verpflichtung des EWärmeG befreien zu lassen. Die Verpflichtung entfällt, wenn alle zur Erfüllung zugelassenen Maßnahmen technisch unmöglich sind oder sie denkmalschutzrechtlichen oder anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widersprechen. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Befreiung zu stellen, wenn die Nutzungspflicht im Einzelfall wegen besonderer Umstände zu einer unzumutbaren Belastung führen würde.

Die Vollzugszuständigkeit verbleibt auch bei einem neuen EWärmeG bei den unteren Baurechtsbehörden. Wie bisher können vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Nutzungs-, Nachweis- und Hinweispflichten als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, heißt es.

Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz gilt für alle vor dem 1. Januar 2009 errichteten Gebäude. Für alle danach fertig gestellten Gebäude (Neubauten) gilt das EE-WärmeG des Bundes. Auslösetatbestand für die Anwendung des Gesetzes bleibt wie bisher auch der Tausch der zentralen Heizungsanlage.

In Baden-Württemberg gibt es etwa 2.346.000 Wohngebäude mit insgesamt circa 4.944.000 Wohnungen, zitiert das Umweltministerium das Statistische Landesamt. Die meisten Wohngebäude (92 Prozent) sind Eigentum von Privatpersonen oder Eigentümergemeinschaften, die Hälfte wird vom Eigentümer selbst genutzt. Über den Nichtwohngebäudebestand gebe es keine amtliche Statistik. sei von etwa 440.000 Nichtwohngebäuden (Gewerbe, Handel und Dienstleistung sowie Industrie) in Baden-Württemberg. Die Nutzfläche betrage etwa 330 Mio. m².