Der baden-württembergische Landtag hat die Novelle des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes verabschiedet. Das Gesetz dehnt den Anwendungsbereich des bisherigen EWärmeG aus und passt die ökologischen Anforderungen an die Erfordernisse der Energiewende und des Klimaschutzes an. Zugleich werden mit der Novelle die technologischen Optionen zur Erfüllung dieser Anforderungen erweitert. Am 1. Juli 2015 soll das neue EWärmeG in Kraft treten, teilte das Umweltministerium mit.
Das neue EWärmeG verlange künftig auf der einen Seite beim Austausch einer Heizungsanlage fünf Prozent zusätzlich an erneuerbarer Energie für Heizung und Warmwasser, also 15 statt bisher zehn Prozent. Außerdem würde sein Geltungsbereich auf Nichtwohngebäude wie Büros und Hotels ausgedehnt. Demgegenüber, so Umweltminister Franz Untersteller (Grüne), stehe aber ein breites Spektrum an Möglichkeiten, die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen.
„Die Dämmung der Kellerdecke, die Nutzung von Bioöl oder Biogas, die Installation einer Solarthermieanlage oder auch Photovoltaik auf dem Dach – wir haben im novellierten EWärmeG unterschiedliche Technologien und viele Kombinationsmöglichkeiten, die für jeden Geldbeutel und jedes Gebäude eine Lösung bieten, die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen“, erklärte der Minister. Mehr Spielraum im Gesetz führe zu mehr Klimaschutz in der Praxis. Neu im Gesetz sei auch der so genannte Sanierungsfahrplan. Damit werde das Gebäude in seiner Gesamtheit betrachtet, er werde von Experten erstellt und sei als teilweise Erfüllung des Gesetzes anerkannt. Der Sanierungsfahrplan diene als Blaupause für ein umfassend saniertes und energieeffizientes Gebäude.
Mit der Novelle setze Baden-Württemberg erneut bundesweit ein Zeichen, sagte Untersteller. Denn das Land sei das einzige, das die Notwendigkeit des Einsatzes von erneuerbaren Energien und von Effizienzmaßnahmen im Gebäudebestand nicht nur erkannt habe, sondern auch den ordnungsrechtlichen Rahmen dafür setze.
Das bisherige Gesetz zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie in Baden-Württemberg trat zum 1. Januar 2008 in Kraft und sieht seit 1. Januar 2010 bei bestehenden Wohngebäuden einen Pflichtanteil an erneuerbaren Energien in Höhe von zehn Prozent vor (EUWID 25/2014).