Energetische Sanierung: Bundesregierung äußert sich zu den Folgen des MietRÄndG


Die Bundesregierung sieht keinen Anlass, die Praxistauglichkeit der Anwendung von Pauschalwerten im Rahmen energetischer Gebäudesanierungen zu überprüfen. Dies geht aus einer Antwort (Drs. 18/6264) der Regierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (Drs. 18/6018) zu den Folgen des Mietrechtsänderungsgesetzes (MietRÄndG) hervor.

Vermieter können Pauschalwerte nutzen, um Energieeinsparungen aus Modernisierungsmaßnahmen gegenüber dem Mieter darzustellen. Durch eine Änderung des Mietrechts wurde 2013 die Umlage der Contractingkosten auf die Mieter geregelt und damit die in der Vergangenheit bestandenen rechtlichen Unsicherheiten beseitigt. Die Fragesteller hatten sich danach erkundigt, ob die Pauschalwerte in der Praxis tatsächlich erreicht werden. Dazu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Für die materielle Wirksamkeit einer Mieterhöhung in Folge einer Modernisierung sei allerdings nicht ausschlaggebend, ob diese Werte erreicht würden, sondern ob „durch die Maßnahme tatsächlich Einsparungs- oder Klimaschutzeffekte erreicht werden“, heißt es.

In Hinblick auf die Fragen, ob durch das Mietrechtsänderungsgesetz die Sanierungsquote „spürbar“ höher ausgefallen beziehungsweise der Wärmebedarf des Gebäudebestandes „nachhaltig“ gesunken sei, verweist die Bundesregierung auf die Komplexität der Kausalzusammenhänge. Das Mietrecht enthalte zwar „wichtige Rahmenbedingungen“, aber auch steuerliche und finanzielle Anreize sowie das Zinsniveau spielten eine wichtige Rolle bei der Investionsentscheidung eines Gebäudeeigentümers. Die Regierung gehe davon aus, dass das Gesetz einen positiven Einfluss auf die Sanierungsquote und CO2-Emissionen habe, dies könne aber „nicht an konkreten Zahlen festgemacht werden“.

Die Regierung wurde danach gefragt, inwieweit Mieter die Möglichkeit haben, dem auf Pauschalwerten basierenden Mieterhöhungsverlangen rückwirkend zu widersprechen, wenn die vorhergesagte Energieeinsparung nicht erreicht wird. Das Mieterhöhungsverlangen sei gerechtfertigt, wenn der Vermieter Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt hat, durch die Endenergie oder Primärenergie gemäß § 555b BGB nachhaltig eingespart oder das Klima nachhaltig geschützt werde, heißt es in der Antwort. Die Angabe von Pauschalwerten betreffe allein die formelle Rechtmäßigkeit der Mieterhöhungserklärung. Ob die Mieterhöhung materiell wirksam sei, hänge davon ab, ob durch die Maßnahme tatsächlich Einsparungs- oder Klimaschutzeffekte erreicht werden. Es komme hingegen nicht darauf an, ob die Pauschalwerte auch in vollem Umfang erreicht werden.