Energieaudits: Deneff sieht im Entwurf zum EDL-G noch Verbesserungsbedarf


In einer Stellungnahme zum Entwurf begrüßt die Deneff zwar die damit verbundene Absicht, die Qualität von Energieaudits zu steigern und die Umsetzung von Effizienzverbesserungsmaßnahmen, die im Rahmen des Energieaudits als wirtschaftlich identifiziert wurden, voranzubringen. Allerdings seien noch einige Verbesserungen wünschenswert.


Einführung einer Bagatellgrenze grundsätzlich akzeptabel

Die Einführung einer Bagatellgrenze für große Unternehmen mit einem sehr geringen Energieverbrauch sei grundsätzlich akzeptabel, jedoch sollte die Grenze bei 100.000 kWh liegen. Auch sei zu bedenken, dass die betroffenen Unternehmen durch ihre geringen Energiekostenanteile häufig kaum Anlass hätten, sich mit Energieeffizienzmaßnahmen zu befassen. In Summe hätten die von dem Gesetz betroffenen rund 50.000 großen Unternehmen jedoch einen wichtigen Anteil am gesamten Energieverbrauch. Analog sollten, so die Denefff, auch KMU zu einem Energieaudit verpflichtet sein, wenn diese einen bestimmten Energieverbrauchswert überschreiten, z. B. ebenfalls 100.000 kWh.


Die Unternehmensinitiative begrüßt ausdrücklich die im Entwurf vorgesehene Erhöhung der Qualitätsanforderungen an die das Energieaudit durchführenden Personen sowie den Vorschlag, die Energieaudits in einem dafür vorgesehenen Portal digital zu erfassen, u. a. um Förderangebote individueller zu adressieren.


Deneff sieht keine echten Impulse zur Entwicklung des Marktes für Energiedienstleistungen

Die Beschränkung des Gesetzentwurfs auf die Auditregelung zeuge weiterhin von mangelnder Ernsthaftigkeit der Bundesregierung bei der Umsetzung der Energieeffizienzziele. Zudem bedauert die Deneff, dass trotz der Andeutung im Namen des Gesetzes keine echten Impulse zur Entwicklung des Marktes für Energiedienstleistungen gesetzt werden.


Barrieren für und Diskriminierungen von Energiedienstleistungsunternehmen hätten in den vergangenen Jahren eher zugenommen. Das in §5 enthaltene Diskriminierungsverbot sei solange wirkungslos, wie Gesetze (EEG, Messstellenbetriebsgesetz) Energieunternehmen, insbesondere Netzbetreiber, teilweise zu Handlungen zwängen, die im Ergebnis dezentrale Versorgungslösungen behinderten.