Wie es in einer Mitteilung des VKU heißt, nimmt das GEG einen zweiten Anlauf, und nach einem erfolglosen Versuch 2017 und dem Bekanntwerden inoffizieller Gesetzesentwürfe Ende 2018 komme nun wieder Bewegung in das Gesetzesvorhaben. Im GEG werden das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und die zugehörige Energieeinsparverordnung (EnEV) mit dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zusammengeführt. Dies habe der aktuelle Gesetzentwurf mit dem aus 2017 bekannten Referentenentwurf gemein. Die energetischen Anforderungen sollen hingegen unverändert fortgeführt werden, wie es auch im Koalitionsvertrag 2018 festgeschrieben wurde.
Der Entwurf setzt zudem eine Anforderung aus der EU-Gebäuderichtlinie um. Er sieht vor, dass künftig alle neuen Gebäude als so genannte Niedrigstenergiegebäude ausgeführt werden. Das sei, so der VKU, allerdings rein deklaratorisch, da die aktuellen energetischen Anforderungen an die Gebäude nicht verändert würden.
Bewertung von KWK-Wärme-: VKU begrüßt Fortführung der etablierten Stromgutschriftmethode
Neben diesen formalen Regelungen enthält der Entwurf auch inhaltliche Neuerungen. Besonders relevant für die kommunalen Unternehmen seien dabei Anpassungen bei der Regelung der Primärenergiefaktoren der Fernwärme und die Einführung eines Quartiersansatzes.
Der VKU begrüßt, dass die ursprünglich beabsichtigte Neuregelung der Primärenergiefaktoren der Fernwärme größtenteils fallengelassen wurde. Ohne Änderungen wäre es zu einer erheblichen Verschärfung und Diskriminierung der KWK-Fernwärme gegenüber allen anderen Versorgungstechnologien gekommen. Die Wärmewende in den Städten und Ballungsgebieten, die auf die Integration von erneuerbarer Wärme und Abwärme in die Wärmenetze setzt, wäre gefährdet worden.
Der Gesetzentwurf sieht nunmehr im Kern die Fortführung der etablierten Stromgutschriftmethode zur primärenergetischen Bewertung der KWK-Wärme und die Einführung einer Untergrenze für den Primärenergiefaktor von Wärmenetzen in Höhe von 0,3 vor. Klärungsbedarf bestehe u. a. noch hinsichtlich der praktischen Handhabung des Vorschlags. Von einer grundlegenden Änderung der nun vorgeschlagenen Systematik im weiteren Gesetzgebungsverfahren sollte laut VKU jedoch Abstand genommen werden.
VKU: Potenziale, die sich aus der Betrachtung von Quartieren ergeben, stärker nutzen
Für eine erfolgreiche Wärmewende sollten aus Sicht des VKU zudem die Potentiale, die sich aus der Betrachtung von Quartieren ergeben, stärker genutzt werden. Über den Quartiersansatz können für den Einzelnen schwer erschließbare Potenziale allen im Quartier zugänglich gemacht werden. Der VKU unterstützt daher die vorgesehenen Regelungen zu Quartierslösungen als ersten Schritt in die richtige Richtung.
Kritisch sieht der VKU, dass mit dem Gesetzentwurf die Chance vertan werde, Vorgaben der EU-Gebäuderichtlinie zur Berücksichtigung von Ladeinfrastrukturen für Elektrofahrzeuge bzw. vorbereitenden Maßnahmen für eine spätere Installation in Gebäuden aufzunehmen.
BEE: ambitionslose Fortführung der rechtlichen Regelungen aus dem EEWärmeG und der EnEV
Der BEE hält das geplante GEG nicht für einen geeigneten Ordnungsrahmen für die Wärmewende im Gebäudesektor. Mit dem Entwurf verpasse die Bundesregierung, die Möglichkeit, die Klimaziele im Gebäudesektor voranzutreiben. Da auf eine Verschärfung der energetischen Anforderungen an Neu- und Bestandsgebäude sowie bei der Nutzungspflicht erneuerbarer Wärme verzichtet werde, werde das GEG in dieser Form den Anforderungen einer erfolgreichen Wärmewende nicht gerecht, heißt es in einer Mitteilung des Verbandes.
BEE-Präsidentin Simone Peter erklärt darin, dass das Klimaziel 2030 im Gebäudesektor nur durch einen beherzten Ausbau der erneuerbaren Energien und eine Steigerung der Energieeffizienz zu erreichen sei, und mit einem entsprechenden ordnungsrechtlichen Rahmen hätte ein deutlich politisches Zeichen zugunsten des Klimaschutzes gesetzt werden können. Leider habe die Bundesregierung diese Chance mit dem Referentenentwurf nicht ergriffen.
In seiner Stellungnahme kritisiert der BEE die ambitionslose Fortführung der rechtlichen Regelungen aus dem EEWärmeG und der EnEV. So verpasse es der vorliegende Gesetzentwurf, entscheidende Impulse für den Ausbau der Erneuerbaren zu setzen. Dem Gesetz fehle eine klare und überprüfbare Zielstellung für den Ausbau erneuerbarer Wärme und für die Steigerung der Energieeffizienz anhand von Zwischenzielen, heißt es in der Stellungnahme.
BEE: Nutzungspflicht für Erneuerbare im Gebäudesektor stärken
Verschärfend komme hinzu, dass die Nutzungspflicht durch verschiedene Ersatzmaßnahmen, die gegenüber dem aktuellen Gesetzesrahmen noch ausgeweitet bzw. in ihrem Anspruchsniveau abgesenkt wurden, weiterhin vollständig umgangen werden kann. Der BEE weißt nachdrücklich auf die Notwendigkeit hin, die Nutzungspflicht für Erneuerbare im Gebäudesektor zu stärken. Zudem schlägt der Verband konkrete Maßnahmen, z. B. die Ausdehnung der Nutzungspflicht zusätzlich auf Bestandsgebäude, zur Umsetzung vor.
Auch beklagt der BEE, dass der vorliegende Gesetzentwurf durch die einfache Fortführung des veralteten Effizienzhaus-Standards 75 im Neubau es verpasse, im Bereich der Neubauten einen EU-konformen Niedrigstenergiegebäude-Standard zu definieren. Damit bleibe die Bundesregierung sogar hinter den Anforderungen ihrer eigenen Effizienzstrategie Gebäude zurück, die im Durchschnitt ein Effizienzhaus-Standard 55-Niveau für notwendig hält, um die Klimaziele im Gebäudesektor zu erreichen.
BEE: Auch im Gebäudebestand keine Anreize zugunsten von Energieeffizienz und Erneuerbaren
Auch im Gebäudebestand werden durch den Entwurf keine Anreize zugunsten der Energieeffizienz und erneuerbaren Energien gesetzt, heißt es. Dabei stagnierten die energetischen Anforderungen bei Änderung, Erweiterung und Ausbau von Bestandsgebäuden seit Jahren. Diese bereits schwachen Vorgaben würden durch das GEG, bspw. durch die Streichung von Primärenergievorgaben, sogar noch gelockert.
„Der heutige Gebäudebestand wird auch in 2050 einen Großteil der Gebäude ausmachen. Die Sanierung des Bestands ist für die 2050-Ziele daher von zentraler Bedeutung. Es ist bedenklich, dass dieser Zusammenhang vom Gesetzentwurf völlig unzureichend berücksichtigt wird“, fasst Peter zusammen.