In dem Gesetz sollten das Energieeinsparungsgesetz, die Energieeinsparverordnung und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz zusammengeführt werden, erklärt die Bundesregierung weiter.
„Das GEG und die energetischen Anforderungen an Gebäude, die wirtschaftlich vertretbar sein müssen, werden ihren Beitrag dazu leisten, dass Energieeffizienz und Klimaschutz bei Gebäuden wirtschaftlich, umweltfreundlich und sozial umgesetzt werden”, heißt es. Die zuständigen Bundesministerien arbeiteten derzeit an der Ausgestaltung und Bewertung von Maßnahmen für das Erreichen des Klimaziels 2030 im Sektor Gebäude.
Befragt danach, mit welchen zusätzlichen Maßnahmen die Bundesregierung den Anteil der erneuerbaren Wärme, der seit Jahren bei rund 13 Prozent bis 14 Prozent stagniert, in dieser Legislaturperiode erhöhen wollen, verweist diese auf die Förderstrategie „Energieeffizienz und Wärme aus erneuerbaren Energien“, die eine Reform der effizienz- und wärmepolitischen Bundesförderprogramme in den Bereichen Energieberatung, Gebäude, Industrie/Gewerbe und Wärmeinfrastruktur umfasst.
Dabei sollen die bisherigen Förderangebote zielgruppenspezifisch gebündelt werden mit dem Ziel, ein ganzheitliches und konsistentes Förderangebot zu schaffen. Ein ganzheitliches Vorgehen biete die Chance der optimalen Verzahnung der Förderbereiche untereinander, insbesondere der Energieberatung und der investiven Förderung.
Ein erster Schritt hierbei sei mit dem Inkrafttreten des Förderprogramms „Energieeffizienz und Prozesswärme aus erneuerbaren Energien in der Wirtschaft“ bereits erfolgt. Auch die bestehenden Programme zur energetischen Gebäudeförderung sollen im Zuge der Umsetzung der Förderstrategie zusammengefasst werden und so die inhaltliche Komplexität der bisherigen Förderprogramme reduziert werden.
Vorgaben für Mindestquote für Ladepunkte sollen in eigenem Gesetz umgesetzt werden
Die Fragesteller erkundigten sich auch danach, ob die Regierung im GEG-Entwurf die Vorgaben für eine Mindestquote von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge bzw. für eine Mindestquote zur Vorverkabelung, die sich für neue oder renovierte Gebäude aus der EU-Gebäuderichtlinie 2018/844 ergeben, umsetzt. Dies sei, so die Bundesregierung, beabsichtigt, allerdings in einem eigenen Gesetz, da diese Vorgaben einen anderen Zweck verfolgten als das GEG. Die EU-rechtlichen Vorgaben würden eins zu eins umgesetzt.