5 Fragen und Antworten zum Entwurf für das Gebäudeenergiegesetz (GEG)


Im Folgenden hat EUWID Neue Energie Informationen über das zentrale Anliegen das Gesetzes, das Anforderungsniveau für Neubauten und Sanierung sowie über neue Regelungen in Bezug auf Heizungen bzw. auf gebäudenah erzeugten Strom und über die Unterstützung der Bürger bei Neubau- und Sanierungsmaßnahmen zusammengestellt.


Was ist das zentrale Anliegen des Gesetzes?

Zentrales Anliegen der Novelle ist die Entbürokratisierung und Vereinfachung. Die verschiedenen Regelwerke zur Gebäudeenergieeffizienz und zur Nutzung von Wärme aus erneuerbaren Energien wie das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) werden in einem neuen Gesetz, dem Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (GEG) zusammengeführt und vereinheitlicht.


Dabei werden die Anwendung und der Vollzug wesentlich erleichtert, heißt es. Ein neues gleichwertiges Nachweisverfahren für neue Wohngebäude entlastet Bauherren und Planer erheblich, führt das Bundeswirtschaftsministerium in einer Kurzzusammenfassung des Entwurfs aus. Mit dem „Modellgebäudeverfahren“ können sie in Zukunft Anforderungen nachweisen, ohne dass Berechnungen erforderlich sind. Das neue Gebäudeenergiegesetz setzt die europäischen Vorgaben zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden vollständig um und integriert die Regelung des Niedrigstenergiegebäudes in das vereinheitlichte Energieeinsparrecht.


Wird das Anforderungsniveau weiter verschärft?

Das aktuelle, bereits sehr anspruchsvolle Anforderungsniveau für Neubauten und Sanierung wird nicht weiter verschärft. Energetische Anforderungen an Gebäude, die dem Stand der Technik entsprechen und wirtschaftlich machbar sind, leisten auch heute schon einen wichtigen Beitrag zum Erreichen der europäischen und nationalen Klimaschutz-und CO2-Minderungsziele im Gebäudesektor, heißt es.


So liegt der Endenergiebedarf eines Neubaus nach GEG bei 45 bis 60 kWh pro m² Nutzfläche. Das sind 65 bis 73 Prozent weniger als der mittlere Endenergieverbrauch im Gebäudebestand, der bei 167 kWh pro m² Nutzfläche liegt. Das gültige Anforderungsniveau ist das EU-rechtlich geforderte kostenoptimale Niveau. Verschärfungen wären den Angaben zufolge nicht wirtschaftlich.


Welche Regelungen gibt es in Bezug auf Heizungen?

Wenn in einem Bestandsgebäude ein Öl-Heizkessel ausgetauscht werden muss, kann ab 2026 nur dann ein neuer Öl-Heizkessel eingebaut werden, wenn in dem Gebäude der Wärme- und Kältebedarf anteilig durch die Nutzung erneuerbarer Energien gedeckt wird. Für den Neubau schreibt bereits heute das EEWärmeG und künftig das GEG die Nutzung erneuerbarer Energien zur anteiligen Deckung des Wärme- und Kältebedarfs vor.


Für Bestandsgebäude sieht das GEG eine Ausnahme vor, wenn Erdgas oder Fernwärme nicht zur Verfügung steht und anteilige EE-Nutzung technisch nicht möglich ist oder zu einer unbilligen Härte führt. Die bereits bisher in der EnEV enthaltene Austauschpflicht für Öl- und Gasheizkessel, die älter als 30 Jahre sind, wurde in das GEG integriert.


Welche Regelungen gibt es in Bezug auf gebäudenah erzeugten Strom?

Neu ist im GEG-Entwurf, dass die beim Neubau bestehende Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien künftig auch durch die Nutzung von gebäudenah erzeugtem Strom aus Erneuerbaren erfüllt werden kann. Das mit diesem Gesetz aufgehobene EEWärmeG hat diese Möglichkeit bislang nicht vorgesehen. Mit der Neuregelung erhalten Bauherren und Eigentümer eine auch wirtschaftlich attraktive weitere Möglichkeit für die energetische Optimierung, geht aus dem Entwurf hervor.


Neu seien überdies Flexibilisierungen beim Einsatz von gebäudenah erzeugtem Strom aus erneuerbaren Energien, beim Einsatz von aufbereitetem und in das Erdgasnetz eingespeistem Biogas (Biomethan), beim Einsatz von unter Druck verflüssigter gasförmiger Biomasse sowie beim Einbau moderner, besonders effizienter Wärmeerzeugungsanlagen in Neubauten, die Bestandsgebäude mitversorgen und dadurch Altanlagen mit niedrigerer Effizienz im Bestand ersetzen. Dadurch erhalten Bauherren weitere Möglichkeiten, um die energetischen Anforderungen an Neubauten mit besonders effizienten, wirtschaftlichen und nachhaltigen Lösungen zu erfüllen. Mit den Neuregelungen gehen keine Abstriche beim baulichen Wärmeschutz einher.


Neu ist auch, dass die sich aus dem Primärenergiebedarf oder Primärenergieverbrauch ergebenden CO2-Emissionen eines Gebäudes künftig zusätzlich im Energieausweis anzugeben sind. Dadurch erhalten Eigentümer, potentielle Käufer und Mieter neben den weiter bestehenden Informationen über die energetische Qualität eines Gebäudes zusätzliche Informationen.


Wie werden die Bürger unterstützt?

Die Bundesregierung unterstützt die Bürger bei energetisch besonders hochwertigen Neubau- und Sanierungsvorhaben. Erst kürzlich hatte das Kabinett beschlossen, dass künftig die energetische Gebäudesanierung steuerlich gefördert werden soll. Zusätzlich gibt es Investitionszuschüsse über die etablierten Programme wie das CO2-Gebäudesanierungsprogramm, das Marktanreizprogramm für Wärme aus erneuerbaren Energien (MAP) und das Heizungsoptimierungsprogramm.


In diesen Programmen sieht das vom Kabinett beschlossene Klimaschutzprogramm 2030 weitere Vorteile für Sanierungswillige vor: Investitions- und Tilgungszuschüsse für Einzelmaßnahmen und Komplettsanierungen auf Effizienzhaus-Niveau sollen zukünftig um 10 Prozentsteigen.


Die Fördermaßnahmen unterstützen speziell auch beim Heizungstausch. Der Umstieg von Ölheizungen auf klimafreundlichere Heizanlagen ist bereits in den jetzigen Förderprogrammen des BMWi förderfähig (KfW-Programme, Marktanreizprogramm). Als Teil des Klimaschutzprogramms 2030 wurde zusätzlich die Einführung einer Austauschprämie beschlossen. Wer seine alte Ölheizung durch ein klimafreundlicheres Gerät ersetzen lässt, erhält hierfür eine Förderung von 40 Prozent. Die Austauschprämie wird dabei speziell in den investiven Förderprogrammen des BMWi verankert. Unabhängig davon ist der Austausch einer Ölheizung künftig auch steuerlich absetzbar, zu dem für die steuerliche Förderung geltenden Satz von 20 Prozent, heißt es.