Stromzähler unterstützt Industrie und Arealnetzbetreiber bei der Befreiung von der EEG-Umlage


Der Hutschienenzähler DIZ-H wurde von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) zugelassen und steht für den Einsatz bereit. „Industrieunternehmen und Arealnetzbetreibern gehen mehrere Hundert Millionen Euro verloren, wenn sie die Messung von Drittverbrauchern nicht wie gefordert nachweisen“, so der Geschäftsführer von EMH Metering, Peter Heuell.

Für die Bestimmung des Stromverbrauchs der Drittverbraucher werden Zähler benötigt, die die Strommengen im 15-Minuten-Takt eichrechtskonform messen. Ein herkömmlicher RLM-Zähler komme aber nur bedingt in Frage.


„RLM-Zähler sind zu groß, um sie in größeren Stückzahlen in den Schaltschränken zu montieren“, erläutert Heuell. Der kompakte Hutschienenzähler von EMH Metering messe den Stromverbrauch viertelstundengenau und eichrechtskonform. Er empfiehlt Unternehmen, die Übergangsfrist bis Ende 2020 für die Umrüstung auf den neuen Zähler zu nutzen.


Mobile Messlösungzur Messung flexibler Drittverbraucher

Da vor allem das Messen flexibler Drittverbraucher ein Problem für die betroffenen Unternehmen darstelle, habe die EMH-Tochter EGS eine mobile Messlösung entwickelt. Der DIZ-H wurde dafür in eine mobile Zähler-Box integriert, die sich flexibel an jeden beliebigen Drittverbraucher anschließen lässt – egal ob es sich um einen Getränkeautomaten oder eine Baustellenmaschine handelt. Die Box wird dafür zwischen den Verbraucher und die Steckdose gesteckt. Durch das geringe Gewicht können Handwerker das Gerät im Gebäude mit sich tragen und bei Bedarf einsetzen. Die Box enthält auch ein Modem, das die Daten überträgt.


Die neue Regelung ist Teil des im Januar in Kraft getretenen Energiesammelgesetzes. Sie gibt vor, dass für den Antrag auf eine Reduktion der EEG-Umlage selbst verbrauchte und weitergeleitete Strommengen mittels mess- und eichrechtskonformer Messeinrichtungen zu erfassen sind – und zwar im 15- Minuten-Intervall, dem so genannten Zählerstandsgang. Ausgenommen sind Bagatellmengen. Betroffen von der Regelung sind Unternehmen, die ein Anrecht auf Reduktion der EEG-Umlage haben, entweder weil sie Strom aus Eigenproduktion nutzen oder zu den stromintensiven Verbrauchern zählen.