Bei den Rahmenbedingungen für Mieterstrom gibt es noch Verbesserungsmöglichkeiten


Zu diesem Ergebnis kommt ein Bericht der Bundesregierung, in dessen Rahmen der Mieterstromzuschlag rund 2 Jahre nach seiner Einführung evaluiert wurde.


Der Mieterstrombericht wurde auf der Grundlage eines Berichts des Zentrums für Sonnenenergie- und Wasserstoff-Forschung Baden-Württemberg (ZSW) im Rahmen des EEG-Erfahrungsberichts erstellt.


Ansatzpunkte für Verbesserungen liegen laut dem Bericht vor allem in:

  • verbesserten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen durch eine Anhebung der Vergütung,
  • der Präzisierung der aktuellen Regelungen zur Anlagenzusammenfassung,
  • der Nachjustierung bei der Kopplung der Vergütung an die Festvergütung sowie
  • der Klarstellung der Zulässigkeit des Lieferkettenmodells (§ 21 Abs. 3 EEG 2017).

Das Bundeswirtschaftsministerium wird nach eigenen Angaben noch im Herbst 2019 einen entsprechenden Vorschlag zu Anpassungen der Rahmenbedingungen vorlegen.


Laut dem Bericht waren im zum Datenstand 3. Juli 2019 im Register der Bundesnetzagentur (BNetzA) insgesamt 677 PV-Mieterstromanlagen mit rund 13,9 MW gemeldet. Davon wurden 78 Anlagen mit 2,0 MW im Rumpfjahr 2017 (Inkrafttreten des Mieterstromgesetzes am 25. Juli 2017) und 248 Anlagen mit 5,3 MW im Jahr 2018 in Betrieb genommen. Damit bleibt das Modell hinter den Erwartungen zurück, und der 500 MW-Deckel ist vor diesem Hintergrund bisher bei weitem nicht zur Anwendung gekommen, er wurde nur zu gut 1 Prozent ausgenutzt.


Mieterstromzuschlag sinkt bis Januar 2020 auf 0,3 bis 1,2 ct/kWh

Beim Inkrafttreten des Mieterstromgesetzes Ende Juli 2017 lag der Mieterstromzuschlag je nach Anlagengröße zwischen 2,6 ct/kWh (100-kW-Anlage) und 3,7 ct/kWh (Anlagen bis 10 kW). Im Zuge der ab August 2018 erfolgten Degression ist der Mieterstromzuschlag bis Mitte 2019 auf 1,2 bis 2,3 ct/kWh gesunken (Juni 2019). Bei weiterhin 1,4 Prozent Degression pro Monat sinkt er bis Januar 2020 auf 0,3 bis 1,2 ct/kWh. In der weiteren Folge wird die direkte Förderung über den Mieterstromzuschlag im Jahr 2021 auslaufen, heißt es.


Nach Auslaufen des Mieterstromzuschlags bleibe die indirekte Förderung über Vergünstigungen bei Netzentgelten und Umlagen als wirtschaftlicher Anreiz bestehen. Dieser Anreiz gewährleiste aktuell keine Marktdurchdringung. Da der Mieterstromzuschlag über einen festen Abschlagsbetrag an die Einspeisevergütung gekoppelt ist, hat die absolute Absenkung der Einspeisevergütungssätze rein rechnerisch verhältnismäßig große Auswirkungen auf den Mieterstromzuschlag.


Die direkten Förderkosten für PV-Mieterstromanlagen durch den Mieterstromzuschlag liegen bislang auf sehr niedrigem Niveau, weil nur wenige Anlagen in diesem Modell errichtet wurden. Den Angaben zufolge wurden 2017 und 2018 insgesamt nur rund 30.000 € Mieterstromzuschläge ausgezahlt. Die indirekte Förderung des Mieterstroms durch die Nichtzahlung von Netzentgelten, netzentgeltgekoppelten Umlagen und Abgaben sei bisher ebenfalls moderat, liege aber über der direkten Förderung durch den Mieterstromzuschlag.


Keine pauschalen Aussagen zur Wirtschaftlichkeit möglich

Pauschale Aussagen zur Rentabilität von Mieterstromprojekten sind dem Bericht zufolge nicht möglich. Die Wirtschaftlichkeit von PV-Mieterstromprojekten sei von vielen Parametern abhängig, die in der Praxis eine große Spannbreite aufweisen können.


Allerdings zeigten der niedrige Zubau sowie die Wirtschaftlichkeitsberechnungen von ZSW im Rahmen des EEG-Erfahrungsberichts, dass die jährlichen Einnahmen aus dem Mieterstromzuschlag immer seltener zur Deckung der laufenden mieterstromspezifischen Mehrkosten ausreichen. Die Transaktionskosten zur Verwirklichung von Mieterstromprojekten seien höher als im Fall einer Volleinspeisung des erzeugten Solarstroms.


Der Mieterstromzuschlag ist angesichts der hohen Kosten dieser Vermarktungsform aktuell zu niedrig, um deutliche Anreize zur Investition in neue PV-Mieterstromanlagen zu setzen. Weil die absolute Absenkung der Einspeisevergütung über den Abschlag von 8,5/8,0 ct/kWh überproportional auf den Mieterstromzuschlag durchschlägt, ist dieser seit August 2018 stark gesunken, heißt es weiter.


Geltende Regeln zur Anlagenzusammenfassung wirken sich negativ auf Rentabilität aus

Photovoltaik-Mieterstromanlagen in Ballungsgebieten werden häufig als technisch getrennte Einzelanlagen auf Gebäuden errichtet, die baulich verbunden sind. Die Gebäude weisen separate Zugänge, Hausanschlüsse und elektrische Anlagen auf. Im Rahmen der Anlagenzusammenfassungsregelung gelten in diesem Fall die einzelnen PV-Anlagen jedoch als Gesamtanlage.


Dies wirkt sich auf die Höhe der Vergütung und damit die Wirtschaftlichkeit von Mieterstrommodellen aus und kann weitere technische Vorgaben nach § 9 EEG 2017 nach sich ziehen, heißt es weiter.


Die geltenden Regeln der Anlagenzusammenfassung (und die damit verbundenen niedrigeren Vergütungssätze und Mieterstromzuschläge) haben demnach negative Auswirkungen auf die Rentabilität von Mieterstromprojekten.