Doch auch das GEG spielt eine wichtige Rolle für die Energiewende. Im Vergleich zur Abschaffung des Solardeckels sind die Reaktionen auf das GEG aber deutlich kontroverser.
Besonders zufrieden mit den Anpassungen, die das GEG im Vorfeld des Bundestagsbeschlusses erhalten hat, zeigt sich die Bioenergiebranche (vgl. hier ausführlich). Hier sieht auch der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) einen wichtigen Pluspunkt. „Besonders erfreulich ist, dass mit dem nun möglichen Einsatz von Biomethan in Brennwertkesseln die Anrechenbarkeit erneuerbarer Gase im Gebäudebereich verbessert wurde“, erklärte Kerstin Andreae, Vorsitzende der BDEW-Hauptgeschäftsführung. Auch im Hinblick auf Wärme aus KWK-Anlagen beinhalte das Gesetz „praxisgerechte Regelungen“.
Eine Chance sei jedoch vertan worden, indem der Einsatz von grünem Wasserstoff im Rahmen der Innovationsklausel „nur verhalten berücksichtigt“ worden sei. Der BDEW hatte hierfür eine umfangreichere Erweiterung der Innovationsklausel vorgeschlagen, die erste Bewertungsgrundlagen für Wasserstoff auf Basis Erneuerbarer Energien im Wärmemarkt vorsah. „Anstatt der Umsetzung dieses innovativen Modellansatzes wird das Vorhaben vorerst verschoben.“
VKU: Blick wird vom Einzelgebäude auf das Quartier gerichtet
Der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) hebt hervor, dass im Gesetz erstmalig die Grundlage geschaffen werde, um Anforderungen an eine effiziente und nachhaltige Wärmeversorgung von Gebäuden in Form von Quartierslösungen zu erfüllen. „Damit wird der Blick vom Einzelgebäude auf das Quartier gerichtet“, betont VKU-Hauptgeschäftsführer Ingbert Liebing. Durch diesen ganzheitlichen Ansatz könnten neue Potenziale bei der lokalen Umsetzung der Energiewende gehoben werden.
„Gut ist auch, dass der Gesetzentwurf eine vernünftige Regelung zu den sogenannten Primärenergiefaktoren enthält“, so Liebing weiter. Frühere Entwürfe sahen eine Vorschrift vor, die für den aktuell erforderlichen Ausbau der Wärmenetze „äußerst problematisch gewesen wäre“. Hiervon sei die Politik „richtigerweise abgerückt“.
Deneff übt scharfe Kritik an Gebäudeenergiegesetz
Am GEG gibt es aber auch scharfe Kritik, etwa von der Deutschen Unternehmensinitiative Energieeffizienz (Deneff), die von einer „Mogelpackung“ spricht. Die Einführung der „Innovationsklausel“ schaffe „ohne Not neue Schlupflöcher, die zur Kostenfalle für Mieter werden könnten.“ Mit der Klausel würden Anforderungen an den Wärmeschutz abgesenkt. „Mieter müssten deshalb künftig besonders wachsam sein, wenn ihnen nach dem neuen Gebäudeenergiegesetz gebaute oder sanierte, vermeintlich innovative und klimafreundliche Wohnungen angepriesen werden, für die sie dann möglicherweise unnötighohe Energiekosten bezahlen.“ Außerdem werde eine große Chance verpasst, die richtigen Weichen für einen klimaneutralen Gebäudebestand 2050 zu stellen.
Auch das IKEM in Berlin kritisiert den Beschluss und moniert, dass der Wärmewende „genau 41 Monate nach dem ersten Entwurf des Gebäudeenergiegesetzes“ noch immer der „Wumms“ fehle. Zwar sei die Zusammenführung und Harmonisierung von EnEG, EnEV und EEWärmeG sowie die Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie und der EE-Richtlinie in deutsches Recht zu begrüßen. Leider ermögliche es das GEG aber noch immer, Dämmung, also Energieverbrauch, als Ersatz für die EE-Wärmequote gegenzurechnen. „Das ist nicht im Sinne unserer ambitionierten Klimaschutzziele, Einsparungen und Dekarbonisierung dürfen nicht gegeneinander ausgespielt werden“, sagt IKEM-Geschäftsführer Simon Schäfer-Stradowsky.
IKEM-Chef Schäfer-Stradowsky: „Von einem Gesetz, das seit 2017 diskutiert wird, hätte ich mehr erwartet.“
Zudem besteht eine Nutzungspflicht für erneuerbare Energien nach dem GEG nur für Neubauten und für bestimmte Gebäude in öffentlicher Hand. „Die meisten Treibhausgasemissionen werden aber von Bestandsgebäuden verursacht.“ Der Weg über eine Öffnungsklausel sei hier nicht zielführend. Schäfer-Stradowsky: „Eine Öffnungsklausel gibt es seit 2009, bisher hat sie nur Baden-Württemberg angewandt. Weshalb sie jetzt im GEG dazu führen sollte, dass die Länder Bestandsgebäude in die Nutzungspflicht einbeziehen ist nicht ersichtlich.“ Ob das Gesetz zu mehr Klimaschutz im Gebäudebereich führe, hänge damit gänzlich von Neubauten ab. „Von einem Gesetz, das seit 2017 diskutiert wird, hätte ich mehr erwartet.“
Die Verbände der Technischen Gebäudeausrüstung zeigten sich indes zufrieden. Wichtige Anliegen der TGA-Branche seien im Gesetzgebungsverfahren zum GEG berücksichtigt worden. So sei der Niedrigstenergiestandard für private Gebäude so festgelegt, dass auch zukünftig KfW-Effizienzhäuser 40 und 55 förderfähig blieben. „Die Überprüfung des Standards im Jahr 2023 ist angesichts des Tempos der technischen Entwicklungen sinnvoll“, heißt es in einer gemeinsamen Mitteilung von BTGA, FGK und RLT-Herstellerverband. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit wurde aus dem Energieeinsparungsgesetz in das GEG übernommen und deutlich ausgeweitet. „Er wird ausdrücklich auch für die Bereiche gelten, die bisher durch das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz geregelt wurden.“
„Zeitnah evaluieren, ob das GEG ausreichend Anreize für Dekarbonisierung setzt“
Nicht ganz einig sind sich BDEW und VKU bei der Bewertung der „anlassbezogenen, verpflichtenden Energieberatung“. Der VKU hält diese für einen richtigen Ansatz. „Nur wer über den energetischen Zustand seines Hauses Bescheid weiß, kann eine sachgerechte Entscheidung über die unterschiedlichen Sanierungsansätze treffen“, sagt Liebing. Für den BDEW sind die Regelungen „zu eng gefasst“. Im Gesetz werde ausschließlich auf ein unentgeltliches Beratungsangebot verwiesen. „Hochwertige Beratungen der qualifizierten Berater der Energieeffizienz-Expertenliste des Bundes werden nicht adressiert.“ Aber auch der VKU hat seine Vorbehalte und setzt auf das Monitoring. „Aus Sicht des VKU muss zeitnah evaluiert werden, inwieweit die Regelung ausreichend Anreize bietet, die ambitionierten Dekarbonierungsziele der Bundesregierung im Gebäudebereich voranzubringen.“