Die Einstufung von Stromleitungsanlagen als Kundenanlage im Sinne von § 3 Nr. 24a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) ist maßgebend dafür, ob für Photovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerke netzentgeltrechtliche Entlastungen gewährt und Fördermittel nach dem Erneuerbaren Energien Gesetz (EEG) sowie dem Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG) in Anspruch genommen werden können. Deshalb ist laut Rödl & Partner der Kundenanlagenstatus häufig der entscheidende Faktor für die Wirtschaftlichkeit und damit letztlich für die Realisierung klimaschützender Energieversorgungskonzepte.
BGH-Formel zur Größe konkretisiert
„Mit über 200 Letztverbrauchern in einem kleinen Wohnquartier hat das Oberlandesgericht die quantitativen Vorgaben der neuen BGH-Formel voll ausgeschöpft. Damit wurde eine wirtschaftliche Grundlage für zahlreiche innovative Projekte der Wärmewende geschaffen“, kommentiert Energierechtsexperte Joachim Held von Rödl & Partner die Entscheidung des OLG Düsseldorf. „Weiterhin hat das OLG die Refinanzierung durch verbrauchsunabhängige Entgelte anerkannt. Damit ermöglicht das Urteil Betreiber- und Bürgerbeteiligungsmodelle für Arealversorgungsanlagen.“
Das Verfahren zu der zentralen Rechtsfrage der wettbewerblichen Unbedeutendheit von Kundenanlagenarealen ordne sich größenmäßig etwa in der Mitte zwischen den vom BGH erst vor kurzem als Kundenanlage anerkannten 20 Wohneinheiten und den als Kundenanlage zurückgewiesenen 550 Wohneinheiten ein. Mit dem Beschluss sei daher eine weitere Klärung des Begriffs der Kundenanlage, insbesondere im Hinblick auf zulässige Größenverhältnisse zukünftiger Mieterstromprojekte, verbunden.
Anpassungsbedarf für Bestand
Die Praxis zeige, dass in Wohnhochhäusern des sozialen Wohnungsbaus und anderer Immobilienobjekte schon heute vielfach Kundenanlagen mit wesentlich mehr Wohneinheiten anzutreffen seien. Deshalb ist die Entscheidung nach Einschätzung der Rechtsexperten von Rödl & Partner auch von weitgehender wirtschaftlicher Bedeutung für den Bestand. Zu große Bestands-Kundenanlagen müssten jetzt mit hohen Nachforderungen von Netzentgelten und Rückzahlung von KWKG- und EEG-Förderung rechnen, soweit das Versorgungskonzept nicht an die neue Rechtslage angepasst werde.