Darin weisen sie für den Bereich der Wärmeversorgung auf die Kosteneutralität als wesentliches Hemmnis hin – und sie machen einen konkreten Vorschlag, wie das Problem gelöst werden könnte, um Contracting voranzubringen.
Beim Kostenvergleich nach Nummer 2 werden in § 8 Wärmelieferverordnung (WärmeLV) für Mietwohngebäude die Kosten der Eigenversorgung durch den Vermieter mit Wärme oder Warmwasser, die der Mieter bislang als Betriebskosten zu tragen hatte, mit den Kosten, die der Mieter zu tragen gehabt hätte, wenn er die den bisherigen Betriebskosten zugrunde liegende Wärmemenge im Wege der Wärmelieferung bezogen hätte, gegenübergestellt.
Die Ermittlung der bisherigen Betriebskosten erfolgt auf Grundlage des durchschnittlichen Endenergieverbrauchs der letzten drei Abrechnungszeiträume über die Multiplikation mit den durchschnittlichen Brennstoffkosten (§ 9 Abs.1WärmeLV).
In der Praxis sei die zuvor beschriebene Kostenneutralität oftmals nicht darstellbar, heißt es im Impulspapier. Weil Erneuerbare Heizsysteme i.d.R. höhere Investitionskosten als konventionelle Versorgungslösungen erfordern, sei die „Anlegekannte“ der historischen Betriebskosten zu restriktiv, um eine Umstellung auf „Erneuerbares Contracting“ in der Breite anzureizen.
Im Zuge der Erarbeitung des Impulspapiers wurden zwei Lösungsansätze diskutiert. Dabei erscheine die Berücksichtigung einer „Erneuerbaren Pauschale“ im Kostenvergleich zielführend. Die Berechnung der Betriebskosten(neu) würde sich dann als Summe der historischen Betriebskosten und der Erneuerbaren Pauschale ergeben.
Ein Ansatz zur Berechnung der „Erneuerbaren Pauschale“ könnte dem Impulspapier zufolge über die Absenkung des Primärenergiefaktors (PEF) bei Umstellung auf die gewerbliche Wärmelieferung erfolgen. Beispiel: „Wird bei der Umstellung auf gewerbliche Wärmelieferung der PEF gesenkt, dann wird dies pro 0,1 Absenkung auf die Kostenneutralität angerechnet“.
„Vorteil dieser Option wäre, dass wenige zusätzliche Annahmen getroffen werden müssen“, heißt es im Papier von BEE und Vedec. Ebenso würden besonders klimaschonende Technologien besonders hoch angerecht. „Gleichzeitig bedarf es allerdings einer substantiellen Datenbasis, um den Vorteil der „erneuerbaren Energien in der Vergleichsrechnung abzubilden.“