Contracting im BGB: Experten befürchten Einfallstor für rechtliche Auseinandersetzungen


Die Contracting-Branche sieht weiter Nachbesserungsbedarf bei den geplanten Regelungen zum Contracting im Rahmen der Mietrechtsreform. Auch Rechtsepxerten halten den vom Bundesjustizministerium vorgelegten Entwurf noch nicht für wasserdicht. Das wurde im Rahmen der Jahrestagung des Forum Contracting vergangenen Donnerstag in Frankfurt am Main deutlich. Clemens Arzt, Professor an der Hochschule für Wirtschaft und Recht (HWR) Berlin, sieht in der Formulierung im geplanten neuen §556c I BGB, nach der eine Contracting-Lösung zu einer „nachhaltigen“ Einsparung von Endenergie und erneuerbarer Primärenergie führen muss, ein „gewisses Einfallstor“ für rechtliche Auseinandersetzungen. Da der Gesetzgeber hier auf eine konkrete Bezifferung der erforderlichen Höhe der Einsparung verzichte, sei damit zu rechnen, dass Mieter die Nachhaltigkeit der erzielten Einsparung im Einzelfall in Zweifel zögen.

In der Rechtsprechung werde die Nachhaltigkeit bei einer „messbaren und dauerhaften Einsparung“ angenommen, sagte Arzt unter Verweis auf eine entsprechende Konkretisierung durch den Bundesgerichtshof (BGH) aus dem Jahr 2002. Im konkreten Fall könne dies allerdings zu abweichenden Interpretationen zwischen den am Contracting unmittelbar und mittelbar beteiligten Parteien führen.

Die Contracting-Branche selbst sieht in diesem Kontext ein schwerer wiegendes Problem mit Blick auf die geforderte Warmmietenneutralität. Bei kleineren Anlagen bedeute das Neutralitätsgebot, dass eine Contracting-Lösung erst dann wirtschaftlich darstellbar sei, wenn Einsparungen von mehr als 20 Prozent erreicht werden. „Und das ist wohl auf jeden Fall nachhaltig“, sagte Rüdiger-Peter Quint, Vorstandsmitglied im ESCO-Forum des ZVEI. Bei größeren Anlagen sehe es etwas besser aus, da die spezifischen Investitionen pro kW installierter Leistung deutlich niedriger ausfallen.